Umgründungssteuergesetz

Änderungen im Gesellschafterstand zwischen (rückwirkendem) Einbringungsstichtag

und Unterzeichnung der Umgründungsverträge?

Das Umgründungssteuergesetz bietet generell die Möglichkeit einer rückwirkenden Umgründungsmaßnahme. Diese Rückwirkensfiktion umfasst neun Monate. Innerhalb der 9‑Monatsfrist muss die entsprechende Meldung beim Firmenbuch eingelangt sein. Meldungen an das Finanzamt sind gem § 43 Abs 1 UmgrStG binnen der 9-Monatsfrist einzureichen (Postaufgabedatum genügt). Fraglich ist, ob Änderungen im Stande der Gesellschafter (bezogen auf die untergehende/übertragende etc.) Gesellschaft zulässig sind oder die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ausschließen. Nachfolgender Raster soll eine erste Grundsatzinformation vermitteln:

Anzuwendende Norm

Gesellschafter-

änderungen im Rückwirkungszeitraum möglich?

Hinweise
Art I     Verschmelzung Ja

Siehe RZ 46, 150 und 80 ff

der UmgrStRL*)

Die übernehmende Körperschaft muss am Verschmelzungsstichtag noch   nicht existent sein.

Wenn es zwischen dem rückwirkenden Stichtag und der Eintragung der   Verschmelzung im Firmenbuch zu einem Wechsel auf der Anteilsinhaberebene   kommt, ändert dies an der Anwendbarkeit des Art I nichts:

Art II   Umwandlung Ja

Siehe RZ 444, 464 und 576 ff

der UmgrStRL

Art III Einbringung Nein mit Ausnahme

Siehe RZ 738 und RZ 803 der UmgrStRL:

Grundsätzlich muss das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zum   Einbringungsstichtag wirtschaftlich zurechenbar sein!

Einzige Ausnahme ist im § 13 Abs 2 UmgrStG normiert. Falls   das Vermögen zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des   Einbringungsvertrages im Erbweg erworben wurde, kann die rückwirkende   Einbringung erfolgen (siehe RZ 809 der UmgrStRL). Geht das Vermögen auf   andere Weise als im Erbweg auf den Einbringenden über (Schenkung,   Vermächtnis, Kauf, Verschmelzung, Umwandlung oder Einbringung) so ist der   frühestmögliche Einbringungsstichtag der Erwerbszeitpunkt.

Bei der Einbringung von Vermögen durch Körperschaften sind Änderungen   der Beteiligungsverhältnisse bei der einbringenden Körperschaft im Gegensatz   zu Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen unbeachtlich (siehe RZ 807   und 808 der UmgrStRL).

Die übernehmende Körperschaft muss zum Einbringungsstichtag nicht   existiert haben. Auch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse der   übernehmenden Körperschaft nach dem Einbringungsstichtag ist unschädlich (vgl   RZ 808 der UmgrStRL).

Art IV Zusammenschluss Nein mit Ausnahme

Siehe RZ 1344 und RZ 1345 der UmgrStRL

mit Verweis auf § 13 Abs 2 und § 24 UmgrStG

(Ausnahme: Erbweg wie bei Art III). Unschädlich ist der Wechsel   eines Arbeitsgesellschafters ohne Vermögensbeteiligung!

Art V   Realteilung Nein mit Ausnahme

RZ 1544 und 1573 der UmgrStRL;

Ausnahme: Erbe, siehe RZ 809

und 1345 der UmgrStRL

Unschädlich ist der Wechsel eines reinen Arbeitsgesellschafters ohne   Vermögensbeteiligung.

Art VI  Spaltung Eingeschränkt Anzulegen als nicht verhältniswahrende Spaltung

*)    Laut RZ 84 der Umgründungssteuerrichtlinien gibt es bei Verschmelzungen keine steuerliche Zurechnungsvorschrift wie sie für Einbringungen (Art III), Zusammenschlüsse (Art IV) und Realteilungen (Art V) gem § 13 Abs 2 UmgrStG bestehen.

10/2015

Kontakt: Mag. Reinhard Veith