Kursverluste

  • Kein Werbungskostenabzug für Kursverluste aus Verkauf einer Immobilie

    Nach Ansicht des BFG sind Kursverluste aus der Tilgung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Werbungskosten bei der Grundstücksveräußerung abzugsfähig.

    Sachverhalt

    Ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger (= Beschwerdeführer) hat im Jahr 2004 eine Eigentumswohnung in Österreich gekauft, welche er mittels Schweizer-Franken-Kredit finanzierte. Der Beschwerdeführer vermietete die Wohnung und erzielte somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2017 wurde die Wohnung wieder verkauft. Im Zuge dessen wurde der Fremdwährungskredit mit Kursverlusten von ca € 39.000,– getilgt. In der Einkommensteuererklärung 2017 wurde die Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 EStG beantragt, um die bei der Tilgung realisierten Kursverluste als Werbungskosten anzusetzen. Das Finanzamt erließ einen Bescheid ohne die Berücksichtigung der Kursverluste als Werbungskosten und verwies auf den Beschluss des VfGH 29.11.2014, G 137/2014.

    Entscheidung des BFG

    In der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde vorgebracht, dass die Wohnung mit dem Fremdwährungskredit finanziert wurde und die Nichtabzugsfähigkeit der Kursverluste gegen das objektive Nettoprinzip nach § 4 Abs 1 EStG und § 16 EStG verstöße. Durch die Ausübung der Regelbesteuerungsoption greife das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG nämlich nicht. Zudem wurde zusätzlich auf ein Erkenntnis des VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 verwiesen, in der die Gesetzwidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit angesprochen wurde.

    Das BFG 17.9.2018, RV/3100614/2018 hat dazu erwogen, dass es für den Werbungskostenabzug einen Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung und den Aufwendungen geben muss. Kursverluste aus der Finanzierung der Wohnung stehen nicht unmittelbar iZm der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung, sondern sind Ausfluss einer marktbedingten Kursentwicklung (vgl VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011). Auch bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen kann nichts anderes gelten - anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites errechnete Kursverluste sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Zudem führt ein Darlehen, das nachträglich mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen ist, zu keinem nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand, der als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte (VwGH 24.10.1978, Zl. 1006/76). Im Ergebnis sind die Kursverluste der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erachtet. Es wurde aber eine außerordentliche Revision eingebracht (anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0114).

    Autorin: Karin Schumnik, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    Dezember 2018

     

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