Mit dem Jahressteuergesetz 2018 stellt der Gesetzgeber klar, dass es in Österreich keine mittelbare Anteilsvereinigung gibt.

Neben dem direkten Erwerb von Immobilien kann in Österreich eine Grunderwerbsteuer-Pflicht ebenso bei Erwerb oder Vereinigung von zumindest 95% (seit dem 1.1.2016) der Anteile an einer immobilienbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgelöst werden.

Der Gesetzeswortlaut iSv § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigungstatbestand) stellt nur auf den Erwerb von direkten Anteilen ab. Nichtsdestotrotz ist im Schrifttum (nach Absenkung des Beteiligungsausmaßes von 100% auf 95% für die Verwirklichung des Anteilsvereinigungstatbestandes durch das Steuerreformgesetz 2015/2016) eine kontroverse Diskussion entbrannt ob, nach einer verwirklichten Anteilsvereinigung die von der Gesellschaft deren Anteile vereinigt werden gehaltene Immobilie grunderwerbsteuerlich (auch) der erwerbenden Gesellschaft („Erwerbsholding“) zuzurechnen sei. Ein nachfolgender Share-Deal von wiederum mindestens 95% der Anteile an der Erwerbsholding, der nach dieser Auffassung für grunderwerbsteuerliche Zwecke die Immobilien aus dem Ersterwerb zuzurechnen sind, obwohl sie selbst zivilrechtlich nicht Immobilieneigentümerin ist, hätte wiederum eine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 stellt der Gesetzgeber nunmehr klar: Grundstücke gehören nur zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, wenn sie durch einen Rechtsvorgang gem. § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG erworben wurden. Es gibt daher in Österreich – anders als in Deutschland – (weiterhin) keinen mittelbaren Anteilsvereinigungstatbestand durch eine vorgelagerte Anteilsvereinigung bzw. kann ein Grundstück grunderwerbsteuerlich nur einem Rechtsträger zugerechnet werden.

Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

September 2018

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